Statuten

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines

1.1 Vereinsname

Der Verein führt den Namen „Sharing Moments – Verein zur Unterstützung von bedürftigen Personen und Tieren“.

1.2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Wien.

1.3 Tätigkeitsbereich

Der zentrale Fokus der Vereinstätigkeit bezieht sich auf das Gebiet der Republik Österreich.

2. Zweck des Vereins

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die überparteiliche, auf privater Initiative beruhende Unterstützung von bedürftigen Personen, insbesondere zum Zwecke der Armutsbekämpfung, Entwicklungshilfe und die Hilfestellung in finanziell schwierigen Phasen für Familien, insbesondere Kindern. Zusätzlich arbeitet der Verein eng mit Tierschutzorganisationen zusammen und unterstützt den Tierschutz. Langfristiges Ziel des Vereins ist es, in Afrika ein Schulprojekt zu realisieren.

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

3.1 Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten Tätigkeiten und finanziellen Mittel erreicht werden.

3.2 Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind:

a) Finanzielle Unterstützung von bedürftigen Einzelpersonen, Familien und Gruppen

b) Unterstützungsleistungen in Form von Sachspenden und sonstigen Beratungsleistungen

c) ausbildungsorientierte Unterstützungsma.nahmen theoretischer als auch praktischer Art, insbesondere auch durch die Errichtung und Unterstützung von Schulen

d) Finanzierung, Organisation und Durchführung von pädagogischen Freizeitaktivitäten,

e) Kooperation und Unterstützung von lokalen wohl- und mildtätigen Institutionen, die dieselben Vereinszwecke verfolgen

f) Öffentlichkeitsarbeit – Informationsverbreitung in den Kernbereichen des Vereins

g) jegliche andere Unterstützungs- und Fördermaßnahmen, die dem Satzungszweck dienlich sind.

3.3 Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

b) Subventionen und Förderungen

c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

d) Vermögensverwaltung

e) Erträge aus Vereinsveranstaltungen

f) Sponsorengelder

g) Werbeeinnahmen

4. Arten der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

4.2 Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.

4.3 Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu für besondere Verdienste um den Verein ernannt werden.

5. Erwerb der Mitgliedschaft

5.1 Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die volljährig sind, sowie juristische Personen werden.

5.2 Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

5.3 Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

5.4 Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

6. Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

6.2 Der Austritt kann jederzeit erfolgen und wird zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Ein solcher muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden und entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber, insbesondere nicht von der Leistung des gesamten Mitgliedsbeitrages für das laufende Kalenderjahr zuzüglich allfälliger Mahnspesen. Eine Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen erfolgt nicht.

6.3 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

6.4 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften Verhaltens oder wegen Handlungen, die gegen die Vereinsabsichten gerichtet sind, verfügt werden.

6.5 Die Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft kann ebenfalls aufgrund der im Pkt. 6.4 angeführten Gründe von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Leistungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

7.2 Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

7.3 Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

7.4 Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

7.5 Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss

(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

7.6 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

7.7 Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit.

7.8 Ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaften können durch Vorstandsbeschluss auf Antrag des Mitglieds für die Dauer von maximal zwei Jahren ruhend gestellt werden, wenn das Mitglied aus Karenzgründen oder wegen eines Auslandsaufenthaltes an der aktiven Arbeit des Vereins vorübergehend nicht teilnehmen kann. Während des Ruhend der Mitgliedschaft ist kein Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

8. Vereinsorgane

8.1 Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

9. Die Generalversammlung

9.1 Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Generalversammlung findet zumindest alle zwei Jahre statt.

9.2 Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

d.) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11

Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser

Statuten) binnen vier Wochen statt.

9.3 Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Pkt. 9.1 und 2 lit. a –

c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Pkt. 9.2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Pkt. 9.2 lit. e).

9.4 Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 48 Stunden vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.

9.5 Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über den Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.

9.6 Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

9.7 Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

9.8 Die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Ergibt sich bei mehr als zwei vorliegenden Anträgen keine einfache Mehrheit, so ist eine Abstimmung zwischen den beiden stärksten Anträgen durchzuführen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

9.9 Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch der qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9.10 Die Wahlen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit auf Basis der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Wahl des Vorstandes erfolgt schriftlich und geheim.

9.11 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der an Jahren älteste anwesende Vizepräsident. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

10. Aufgabenkreis der Generalversammlung

10.1 Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

b) Beschlussfassung über den Voranschlag

c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder

e) Entlastung des Vorstandes

f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

g) Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereines

h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

11. Der Vorstand

11.1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, bis zu 3 Vizepräsidenten, dem Generalsekretär, dem Schriftführer, dem Kassier und dem Finanzreferenten. Daneben können auch Veranstaltungsreferenten, Projektreferenten und Beiräte von der Generalversammlung in den Vorstand bestellt werden. Mit Ausnahme der Positionen des Präsidenten und der Vizepräsidenten können auch jeweils Stellvertreter bestellt werden.

11.2 Der Vorstand wird für eine Funktionsdauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Position im Vorstand ist persönlich auszuüben. Die gewählten Vorstandsmitglieder können jedoch freiwillig ihre Vorstandstätigkeit abgeben. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

11.3 Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten schriftlich (auch per mail) oder mündlich einberufen.

11.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

11.5 Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der an Jahren älteste Vizepräsident, ansonsten das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.

11.6 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Für die Aufnahme, den Ausschluss und die Streichung von Vereinsmitgliedern ist Zweidrittelmehrheit erforderlich.

11.7 Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (11.2) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (11.8) und Rücktritt (11.9).

11.8 Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

11.9 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserkl.rung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (11.2) eines Nachfolgers wirksam.

12. Aufgaben des Vorstandes

12.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,

b) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlungen,

c) Verwaltung des Vereinsvermögens,

d) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern (ausgenommen Ehrenmitgliedern) sowie die Erstellung der Vorschläge an die Generalversammlung bezüglich des Ausschlusses von Ehrenmitgliedern,

e) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines,

f) Errichtung von Arbeitskreisen und Nominierung von Delegierten sowie Festlegung ihrer Aufgaben.

g) Entscheidung über Durchführung konkreter Tätigkeiten im Sinne des Vereinszweckes

h) Die strategische Ausrichtung der Vereinstätigkeiten

13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

13.1 Außenverhältnis des Vereines

a) Der Präsident oder einer der Vizepräsidenten vertreten jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein nach außen.

b) Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten oder eines der Vizepräsidenten jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied; in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten oder des Vizepräsidenten gemeinsam mit dem Finanzreferenten oder dem Kassier.

13.2 Innenverhältnis des Vereines

a) Der Generalsekretär unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

b) Der Präsident, in dessen Abwesenheit einer der Vizepräsidenten, führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen. Er ist bei Gefahr im Verzug berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

c) Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. Der Schriftführer wird bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter vertreten.

d) Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Er wird durch den Kassier unterstützt. Der Finanzreferent und der Kassier werden bei Verhinderung durch seinen jeweiligen Stellvertreter vertreten.

e) Dem Veranstaltungsreferenten obliegt die Abhaltung und Organisation von Veranstaltungen.

f) Dem Projektreferenten obliegen Durchführung, Prüfung, Planung und Organisation von Projekten.

g) Beiräte haben zu jeweiligen Fachthemen unterstützend beizutragen, sei es durch deren Fachmeinung oder deren spezielle Fähigkeiten.

14. Die Rechnungsprüfer

14.1 Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

14.2 Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

14.3 Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen dieser Statuten über die Funktionsdauer des Vorstandes, Erlöschen der Funktion, Enthebung und Rücktritt des Vorstandes sinngemäß.

15. Das Schiedsgericht

15.1 Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

15.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

15.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach seinem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

16. Auflösung des Vereines

16.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

16.2 Die Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen abwickelt zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

16.3 Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

17. Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks

17.1 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.